top of page

Satzung

Vereinigung zur Erhaltung des kommunalen Wappenwesens und der Heraldik (VEkWH)

 

 

Präambel

 

Die kommunale Heraldik ist ein wesentliches Kulturgut, das gerade in unserer Zeit durch globale Einflüsse an Interesse und ursprünglicher Bedeutung verliert.

 

Der Verein zur Erhaltung kommunaler Heraldik (VEkH) will dieser Entwicklung gegensteuern und gemeinsam mit Ländern, Landkreisen, Städten und Gemeinden und anderen affinen Institutionen das Wappenwesen pflegen und damit verbunden Heraldik und Genealogie in ihrer wesentlichen Bedeutung als historische Hilfswissenschaft fördern und erforschen.

 

Der VEkWH hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, die Pflege der Heraldik im Allgemeinen und der kommunalen Heraldik im Besonderen als eine kulturhistorische und abendländische Dokumentation in musealer Weise zu betreiben.

 

Die weltweit größte bestehende, sich derzeit in Privatbesitz befindende Sammlung von handgeschnitzten und -bemalten deutschen kommunalen Wappen, soll dazu beitragen, sich angeregt durch die Pracht kunsthandwerklicher Heraldik, mit Erinnerungskultur und Geschichte zu befassen und das Geschichtsbewusstsein und damit auch das politische Denken breiter Bevölkerungskreise zu fördern.

 

So ergibt sich die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht nur aus der kulturellen musealen Sammlung deutscher kommunaler Heraldik als ein schützenwertes, altes und pflegewürdiges abendländisches Kulturgut  sondern - damit eng verbunden - vor allem der Erhalt des kommunalen Wappenwesens im Kontext mit staatspolitischer Bildungsarbeit verbunden mit der Bedeutung jeden einzelnen Exponates – gewissermaßen zum Anfassen - für die menschliche Geschichte, für Siedlungen und Städte.

 

In der großen Gemeinschaft kommunaler Institutionen und seiner Mitwirkenden, eingebunden in die Statuten eines eingetragenen Vereines, werden die Möglichkeiten des Museums zur Würdigung als Denkmal erarbeitet und realisiert.

 

Der Verein betreibt nur gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke und steht allen Menschen unabhängig der Nationalität, Herkunft, Religion oder politischer und sexueller Orientierung offen. Der Verein betrachtet es als besondere Aufgabe, alle Menschen mit der Geschichte allgemein und dem Heroldswesen im Besonderen vertraut zu machen. Jede Person kann durch die vielfältigen Möglichkeiten, die die Vereinigung bietet, zum Wohle der Allgemeinheit aktiv werden.

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Verein zum Erhalt des kommunalen Wappenwesens und der Heraldik (VEWH) 

(2) Sitz des Vereins ist Regensburg, er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist unabhängig und überparteilich.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  • die Förderung von Kunst und Kultur;

  • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;

  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

 

Die Zwecke werden erreicht durch folgende Aufgaben:

  • Museale Ausstellungen, Führungen insbesondere zum Thema Heraldik & Wappen sollen diese Kunst und Kultur einer breiten Öffentlichkeit näherbringen.

  • Die Kultur der Kunst- und Bodendenkmäler sollen erforscht, geschützt und gepflegt werden.

  • durch die Mitgliedschaft im Verein sollen Bürger und Bürgerinnen im Sinne von Gemeinschaftsarbeit und Zusammengehörigkeitsgefühl gehalten werden, sich gestärkt für das kommunale Wappenwesen einzusetzen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kulturelle und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52-57 der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben bestimmten Zuschüssen - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden oder Auflösen des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche und juristische Person kann die Mitgliedschaft erwerben.
    Die Aufnahme erfolgt durch Antrag in Textform. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit abschließend. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Bewerber, welche die Grundsätze des Vereins, insbesondere den Toleranzgedanken nicht unterstützen, können nicht Mitglied des Vereins werden.

  2. Die Mitglieder unterscheiden sich in

    1. Ordentliche Mitglieder

    2. Korrespondierende Mitglieder

    3. Fördernde Mitglieder

    4. Ehrenmitglieder

  3. Ordentliche Mitglieder werden die Gründungsmitglieder und Personen, welche sich aktiv im Bereich Heraldik und Wappenkunde betätigen. Sie besitzen Stimmrechte sowie aktive und passive Wahlrechte.

  4. Korrespondierende Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands Persönlichkeiten, auch aus dem Ausland benannt, die sich besondere Verdienste um die Vereinsinteressen erworben haben. Sie haben kein aktives und passives Stimm- und Wahlrecht.

  5. Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Verein ideell und materiell unterstützen. Sie besitzen kein Stimm- und nur passives Wahlrecht.

  6. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die das Vereinsgeschehen wesentlich gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern, zu Ehrenvorsitzenden– ohne Sitz- und Stimmrecht – ernennen.

  7. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der Verfügbarkeit zu nutzen.

  8. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Vereinigung. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er soll dem Vorstand in Textform mitgeteilt werden.

  9. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Zahlung seiner Beiträge trotz Mahnung länger als 24 Monate im Verzug befindet. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.

  10. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider- handelt oder sich vereinsschädigend verhält. Der Vorstand trifft diese Entscheidung mit 2/3 Mehrheit. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 6 Wochen nach Zugang Einspruch eingelegt werden.

  11. Mit dem Ausscheiden hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

  12. Die ausgeschiedenen Mitglieder haben auch nach ihrem Ausscheiden über Vereinsangelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.

 

§ 5 Finanzierung

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Umlagen. In einer Finanzordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird, werden die Beiträge und Umlagen festgelegt. Die Höhe dieser Umlage darf den Betrag des dreifachen Jahresbeitrages nicht überschreiten.

Die Mitglieder verpflichten sich, Änderungen ihrer Anschrift oder ihrer Bankverbindung zeitnah dem Vorstand des Vereins mitzuteilen. Bei Erteilung des SEPA-Einzugsverfahren erfolgt der Einzug zum 15.2. eines Geschäftsjahres.

Die Haftung der handelnden Personen wird auf grober Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

  3. Beirat

  4. Ehrenrat

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen:

  • Präsident*in

  • Erster Vorsitzende/r

  • Zweiter Vorsitzende/r.

  • Stellvertreter*innen

 

Über die Zahl der Vorstandsämter und einen eventuellen Aufgabenbereich der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und zweite Vorsitzender. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt..

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Näheres regelt die Versammlungsordnung. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist. Auf Antrag von mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden. Für Mitglieder, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen können, besteht die Möglichkeit die Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied. Bis zu 5 Stimmen können übertragen werden.

Der Vorstand bleibt bis zu Neuwahl im Amt. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann Arbeits-, Werk- und Darlehensverträge eingehen. Für die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden.

Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise einberufen, zu denen auch Nichtmitglieder zugelassen sind.

Die Mitglieder des Vorstandes können nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand die Position kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen.

Jedes ordentliche Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, so kann der restliche Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin/einen Nachfolger ernennen. Vorstandssitzungen können online geführt werden.

 

§ 8 Beirat

Der Beirat besteht aus höchstens 7 Personen. Der Beirat wird vom Vorstand für 2 Jahre berufen.

Der Beirat unterstützt den Vorstand in administrativen sowie heraldischen und genealogischen Fragen. Er ist zuständig für den Betrieb des Museums, Veranstaltungen und Führungen, wissenschaftliche Arbeiten und das Archiv.

 

§ 9 Ehrenrat

Der Ehrenrat wird in Streitfällen einberufen. Die Zusammensetzung erfolgt mit zwei Personen aus dem Vorstand und drei Mitglieder.

Die Entscheidungen des Ehrenrates sind, soweit gesetzlich zulässig, endgültig.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt. Die Einladung erfolgt in Textform mit einer Frist von 3 Wochen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden Protokolle geführt, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen sind.

Die Mitglieder sollen ihre Meinung in den Angelegenheiten des Vereins frei äußern. Dazu sollen regelmäßige Treffen, auch virtuell, (z.B. Chat, Skype, Videokonferenzen) stattfinden.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch ohne Versammlung gefasst werden, wenn 40% der stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform abgeben.

Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder, in Textform, unter Angaben des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens 8 Tage vor der Versammlung, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Von Form und Ladungsfristen kann abgewichen werden. Die Einladung erfolgt dann fernmündlich oder elektronisch Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden beschlussfähig.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand in Textform vorliegen und werden in der Mitgliederversammlung unter Punkt "Verschiedenes" behandelt. Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, können nur mit Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zur Verhandlung kommen. Anträge des Vorstandes bedürfen dieser Unterstützung nicht, sondern können jederzeit gestellt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

  1. Beachtung der Vereinssatzung und Förderung der darin festgesetzten Grundsätze des Vereins.

  2. Einhaltung der Anordnung des Vorstandes, sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  3. Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und Vereinsaktivitäten

  4. Hilfe bei der Beschaffung von Unterlagen / Dokumente / Materialien zur Erfüllung der Vereinsziele.

  5. Die zweckdienliche und pflegliche Behandlung der Einrichtungen und Gegenstände.

    1. Anzeige von Schadensfällen und Beschädigungen von Einrichtungen und Gegenständen des Vereins durch den Nutzer, unabhängig des Verschuldens

    2. Anzeige von Schadensfällen durch Besucher von Veranstaltungen im Umfeld der Veranstaltungsorte.

 

§ 12 Datenschutzerklärung

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet.

  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 13 Salvatorische Klausel

Wenn ein Sachverhalt in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt oder die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen nach den Vorgaben der Behörden selbstständig durchzuführen.

 

§ 14 Auflösung

Bei Auflösung oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den bundesverband deutscher vereine & verbände e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung. Die Auflösung kann nur mit einer 3/4 (dreiviertel) Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Wird diese Voraussetzung nicht erreicht, so muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann mit 3/5 (dreifünftel) der stimmberechtigten, anwesenden Personen die Auflösung des Vereins beschließen.

Die Mitgliederversammlung ernennt einen Liquidator.

 

Hinweis Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) :


Zur besseren Lesbarkeit werden die einzelnen Positionen und Bezeichnungen in männlicher Form genannt. Sie gelten gleichermaßen für Frauen.

 

Der Verein wurde am 27.07.2019 gegründet.

bottom of page